§
§ 24
Die für israelitische Cultuszwecke bestimmten nicht von der Cultusgemeinde selbst erhaltenen Anstalten sowie Stiftungen rein confessioneller Natur stehen - unbeschadet der in den Gesetzen begründeten staatlichen Einflussnahme - unter Aufsicht der Cultusgemeinde.
Dieselbe übt diese Aufsicht durch die statutenmäßig berufenen Organe.
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