§ 24 Ärzte-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 05.3.1994

Ausbildungsstätten

§ 24

(1) § 24.Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt sind:

  1. 1. im Sonderfach als Hauptfach jene Abteilungen und medizinischen Einrichtungen von Krankenanstalten einschließlich der Universitätskliniken, der medizinischen Universitätsinstitute und der Untersuchungsanstalten der Bundesstaatlichen Gesundheitsverwaltung, die gemäß § 6a des Ärztegesetzes 1984 als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt des betreffenden Sonderfaches anerkannt worden sind;
  2. 2. in den weiteren Sonderfächern als Pflicht oder Wahlnebenfächer die gemäß § 6a des Ärztegesetzes 1984 als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt des betreffenden Sonderfaches anerkannten Ausbildungsstätten sowie die gemäß § 6 des Ärztegesetzes 1984 als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Ausbildungsstätten.

(2) Die Leitung einer anerkannten Ausbildungsstätte für eines der im § 20 Abs. 1 Z 11, 18, 19 und 24 genannten Sonderfächer kann auch einem Absolventen einer entsprechenden naturwissenschaftlichen Studienrichtung übertragen werden, wenn mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der auszubildenden Ärzte ein Facharzt eines der genannten Sonderfächer betraut ist.

(3) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin im Hauptfach Anästhesiologie und Intensivmedizin darf nur erteilt werden, wenn die Krankenanstalt einschließlich der Universitätskliniken über mindestens jeweils eine Abteilung für Augenheilkunde und Optometrie, Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten sowie Innere Medizin verfügt und diese Abteilungen von der betreffenden Abteilung für Anästhesiologie und Intensivmedizin betreut werden. Den in Ausbildung zum Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin stehenden Turnusärzten ist unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses zur Krankenanstalt Gelegenheit zu geben, einen theoretischen Kurs in Form einer universitären Lehrveranstaltung, die auch geblockt veranstaltet werden kann, an einer anerkannten Ausbildungsstätte für Anästhesiologie und Intensivmedizin zu besuchen.

(4) Die Ausbildung im Sonderfach Anästhesiologie und Intensivmedizin als Pflichtnebenfach im Rahmen der Ausbildung zum Facharzt eines anderen Sonderfaches ist in anerkannten Ausbildungsstätten gemäß Abs. 3 zu absolvieren.

(5) Als anerkannte Ausbildungsstätten für die Ausbildung im Wahlnebenfach Anästhesiologie und Intensivmedizin gelten alle Krankenanstalten, an denen zumindest ein Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin tätig ist.

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