§ 24 Apothekerkammergesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1989

§ 24.

(1) Die durch die Tätigkeit des Disziplinarrates und des Disziplinarberufungssenates anfallenden Kosten werden von der Apothekerkammer getragen; im Falle des Schuldspruches sind die Kosten des Disziplinarverfahrens vom Verurteilten zu tragen.

(2) Die verhängten Geldstrafen sowie die Kosten des Disziplinarverfahrens werden im Verwaltungswege eingebracht.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025

Gesetzesnummer

10010249

Dokumentnummer

NOR12129731

alte Dokumentnummer

N8194728492L

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