§ 24.
(1) Die durch die Tätigkeit des Disziplinarrates und des Disziplinarberufungssenates anfallenden Kosten werden von der Apothekerkammer getragen; im Falle des Schuldspruches sind die Kosten des Disziplinarverfahrens vom Verurteilten zu tragen.
(2) Die verhängten Geldstrafen sowie die Kosten des Disziplinarverfahrens werden im Verwaltungswege eingebracht.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2025
Gesetzesnummer
10010249
Dokumentnummer
NOR12129731
alte Dokumentnummer
N8194728492L
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