Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in § 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.
Mitarbeiter im künstlerischen, künstlerisch-wissenschaftlichen und wissenschaftlichen Betrieb
§ 24
(1) § 24.Die Aufnahme von Beamten und Vertragsbediensteten, die im künstlerischen, künstlerisch-wissenschaftlichen und wissenschaftlichen Betrieb verwendet werden, erfolgt auf Vorschlag des Akademiekollegiums durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.
(2) Die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Aufnahme der Bediensteten der Bibliothek und des Kupferstichkabinetts erfolgt auf Vorschlag des Bibliotheksdirektors durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, die Aufnahme der Bediensteten der Gemäldegalerie erfolgt auf Vorschlag des Leiters dieser Sammlung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung. Der Bibliotheksdirektor und der Leiter der Gemäldegalerie sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung (§ 11 Abs. 4) nach Anhörung des Akademiekollegiums zu bestellen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)