§ 24.
Verordnungen gemäß § 22 Abs. 1 treten an dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft und spätestens ein Jahr nach ihrer Kundmachung außer Kraft. Sie sind unverzüglich aufzuheben, wenn die sie begründenden Umstände weggefallen sind, oder unverzüglich zu ändern, wenn die sie begründenden Umstände sich wesentlich geändert haben.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Gesetzesnummer
10004434
Dokumentnummer
NOR12048549
alte Dokumentnummer
N3198518230R
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