§ 24 AKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Geschäftsführung und Beschlußfassung der Kommissionen

§ 24.

(1) Die Hauptwahlkommission, die Zweigwahlkommissionen, die Sprengelwahlkommissionen und die Einspruchskommission werden von ihren Vorsitzenden zu den Sitzungen einberufen. Sie sind beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

(2) Die Kommissionen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden (Stellvertreters) den Ausschlag. Ist ein Kommissionsmitglied an der Abgabe seiner Stimme verhindert, so ist dessen Ersatzmitglied stimmberechtigt. Die von den Gemeinden gemäß § 25 und § 27 entsendeten Mitglieder haben kein Stimmrecht.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2025

Gesetzesnummer

10008787

Dokumentnummer

NOR12105796

alte Dokumentnummer

N6199118054J

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