Geschäftsführung und Beschlußfassung der Kommissionen
§ 24.
(1) Die Hauptwahlkommission, die Zweigwahlkommissionen, die Sprengelwahlkommissionen und die Einspruchskommission werden von ihren Vorsitzenden zu den Sitzungen einberufen. Sie sind beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(2) Die Kommissionen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden (Stellvertreters) den Ausschlag. Ist ein Kommissionsmitglied an der Abgabe seiner Stimme verhindert, so ist dessen Ersatzmitglied stimmberechtigt. Die von den Gemeinden gemäß § 25 und § 27 entsendeten Mitglieder haben kein Stimmrecht.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2025
Gesetzesnummer
10008787
Dokumentnummer
NOR12105796
alte Dokumentnummer
N6199118054J
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