§ 24 AK-WO

Alte FassungIn Kraft seit 10.6.1993

Erstellung der Wählerlisten

§ 24.

(1) Das Wahlbüro hat sämtliche Unterlagen zusammenzufassen und auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Es hat vor allem die Abgleichung der Versicherungsnummern der in den Wählerverzeichnissen enthaltenen Personen vorzunehmen. Wahlberechtigte, die mehrfach in den Wählerverzeichnissen aufscheinen, hat das Wahlbüro nur einem Wahlsprengel zuzuordnen. Hiebei ist tunlichst das Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis, in dem der Wahlberechtigte überwiegend beschäftigt ist, für die Zuständigkeitsentscheidung heranzuziehen.

(2) Die verbesserten und ergänzten Wählerverzeichnisse sind zur Wählerliste zusammenzufassen; diese ist nach Wahlkreisen und Wahlsprengeln und innerhalb dieser nach Wahlkörpern zu gliedern (Anlage 1). Jede wahlberechtigte Person, ausgenommen wahlberechtigte Arbeitslose (§ 21 Abs. 1 Z 3 lit. b), ist in der Wählerliste jenes Wahlsprengels zu verzeichnen, in dessen örtlichen Bereich der Betrieb (Betriebsstätte) liegt, in dem sie am Stichtag beschäftigt war. Wahlberechtigte Personen, die keiner örtlich bestimmbaren Betriebsstätte zugeordnet werden können, sind in der Wählerliste jenes Wahlsprengels zu verzeichnen, in dessen örtlichen Bereich sich ihr Wohnsitz befindet. Befindet sich der Wohnsitz jedoch außerhalb des Kammerbereiches, so ist die wahlberechtigte Person in der Wählerliste jenes Wahlsprengels zu verzeichnen, in dem der Sitz der Hauptwahlkommission liegt; in diesem Fall ist der wahlberechtigten Person jedenfalls eine Wahlkarte auszustellen.

(3) Das Wahlbüro hat jeden in die Wählerliste aufgenommenen Wahlberechtigten, soweit dessen Wohnadresse bekannt ist, bis eine Woche vor der Einsichtsfrist von der Aufnahme in die Wählerliste und dem zuständigen Wahllokal schriftlich zu informieren. Der Information ist ein Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte beizufügen.

Schlagworte

Arbeitsverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2025

Gesetzesnummer

10008866

Dokumentnummer

NOR12107284

alte Dokumentnummer

N6199328296J

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