Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 332/1981
§ 24. Durchführung der Prüfungen
(1) Prüfungen sind von Einzelprüfern abzuhalten, wenn sie ein Fach betreffen (Einzelprüfung), sie sind von Prüfungssenaten abzuhalten, wenn sie mehrere Fächer umfassen (Gesamtprüfung).
(2) Kolloquien, Ergänzungsprüfungen und Vorprüfungen sind Einzelprüfungen; Diplomprüfungen und Rigorosen sind Gesamtprüfungen (Abs. 3). Abschlußprüfungen von Hochschulkursen und Hochschullehrgängen sind Einzelprüfungen, wenn sie ein Fach, und Gesamtprüfungen, wenn sie mehr als ein Fach umfassen.
- a) als kommissionelle Prüfungen vor dem gesamten Prüfungssenat oder
- b) als Teilprüfungen vor Einzelprüfern abgehalten werden. Sie sind mit einer Gesamtnote zu beurteilen (§ 29 Abs. 2). Die besonderen Studiengesetze haben die Art der Gesamtprüfungen festzulegen. Bei der letzten für ein bestimmtes ordentliches Studium vorgesehenen Diplomprüfung ist nach Maßgabe der besonderen Studiengesetze jedenfalls eine kommissionelle Prüfung abzuhalten.
(4) Die Studienordnungen haben unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 1 lit. g je nach Eigenart des Faches und der Prüfungszwecke festzulegen, ob die Prüfungen nur mündlich (§ 23 Abs. 1 lit. a) oder nur schriftlich (§ 23 Abs. 1 lit. b) oder in mündlichen und schriftlichen Teilen oder auch in der Form von Prüfungsarbeiten (§ 23 Abs. 1 lit. c) abgelegt werden müssen oder unter welchen besonderen Umständen mündliche Prüfungen oder Prüfungsteile ausnahmsweise schriftlich abgehalten werden können. Die Zulassung zu anderen Prüfungsteilen ist auch von der positiven Beurteilung dieser Arbeiten abhängig zu machen. Die Arbeiten sind je nach der Art der zu lösenden Aufgaben als Klausur-, Instituts- oder Hausarbeiten anzufertigen. Die das ordentliche Studium abschließende Prüfung hat jedenfalls auch einen mündlichen Prüfungsteil aus jedem Prüfungsgegenstand zu enthalten.
(5) Die Studienordnungen haben nach Art und Umfang der Prüfungsfächer zu bestimmen, in welchen zeitlichen Abständen Gesamtprüfungen zu absolvieren sind, die nicht als kommissionelle Prüfungen abgelegt werden. Kommissionelle Prüfungen sind jedenfalls innerhalb einer Woche abzuschließen. Der Zeitraum zwischen dem schriftlichen und mündlichen Teil einer Prüfung hat höchstens drei Monate zu betragen.
(6) Mündliche Prüfungen sind öffentlich. Der Zutritt kann erforderlichenfalls auf eine den räumlichen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Universitätslehrern und Studierenden beschränkt werden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 332/1981
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2023
Gesetzesnummer
10009287
Dokumentnummer
NOR12118720
alte Dokumentnummer
N7196613927L
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