Einrichtung einer Prüfungskommission
§ 24.
(1) Bei jedem Fernmeldebüro ist eine Prüfungskommission einzurichten.
(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission werden vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für die Dauer von fünf Kalenderjahren bestellt.
(3) Die Prüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern. Als Prüfer für die Gegenstände Rechtliche Bestimmungen und Technische Grundlagen sind fachkundige Bedienstete der Fernmeldebehörde zu bestellen. Als Prüfer für die Gegenstände Betrieb und Fertigkeiten ist ein erfahrener Funkamateur, der die Amateurfunkprüfung für die höchste Prüfungskategorie erfolgreich abgelegt hat, mit dessen Einverständnis zu bestellen. Den Vorsitz führt der Prüfer für den Gegenstand Rechtliche Bestimmungen.
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2018
Gesetzesnummer
10012870
Dokumentnummer
NOR12159272
alte Dokumentnummer
N9199912729Y
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