§ 24 Abschlußprüfung in den berufsbildenden mittleren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

7. Abschnitt

ZEUGNISSE Abschlußprüfungszeugnis und ergänzende Bestimmungen

§ 24.

(1) Im Abschlußprüfungszeugnis können die ein Prüfungsgebiet bildenden Unterrichtsgegenstände angeführt werden.

(2) Hat der Prüfungskandidat eine Jahresprüfung erfolgreich abgelegt, so ist auf sein Verlangen ein neues Jahreszeugnis auszustellen. Das ursprünglich ausgestellte Zeugnis ist einzuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2025

Gesetzesnummer

10009894

Dokumentnummer

NOR12124802

alte Dokumentnummer

N7199327357J

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