§ 24 Abschließende Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1998

6. Abschnitt

Reife- und Diplomprüfung an den Höheren technischen und gewerblichen

(einschließlich kunstgewerblichen) Lehranstalten

(ausgenommen die Höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik,

die Höhere Lehranstalt für Kunstgewerbe, die Höhere Lehranstalt für

künstlerische Gestaltung und die Höhere Lehranstalt für Tourismus)

Klausurprüfung

§ 24.

(1) Die Klausurprüfung umfaßt:

  1. 1. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ und
  2. 2. eine vierzigstündige graphische, praktische oder graphische und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt“.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt die fachtheoretischen Pflichtgegenstände sowie die in der letzten Schulstufe geführten praktischen Pflichtgegenstände der jeweiligen Fachrichtung bzw. des jeweiligen Ausbildungszweiges.

Schlagworte

Reifeprüfung

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2025

Gesetzesnummer

10010097

Dokumentnummer

NOR12127694

alte Dokumentnummer

N7199813372I

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