§ 24 Abfallbehandlungspflichtenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

5. Abschnitt

Amalgamreste

§ 24.

(1) Aus Amalgamresten sind Quecksilber und die Legierungsmetalle (Silber, Zink, Zinn, Palladium, Kupfer) zurückzugewinnen. Bei der Rückgewinnung sind die Emissionen von Quecksilber in die Luft mit 0,05 mg/m3 zu begrenzen.

(2) Werden im Zuge von Umbauten, Ausbau-, Reparatur- oder Abbrucharbeiten abwasserführende Rohrleitungen, die mit Amalgamresten kontaminiert sind, entfernt, ist der Rohrinhalt gemeinsam mit den Rohrleitungen zu erfassen und als gefährlicher Abfall zu behandeln.

Schlagworte

Ausbauarbeit, Reparaturarbeit

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20003793

Dokumentnummer

NOR40058827

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