5. Abschnitt
Amalgamreste
§ 24.
(1) Aus Amalgamresten sind Quecksilber und die Legierungsmetalle (Silber, Zink, Zinn, Palladium, Kupfer) zurückzugewinnen. Bei der Rückgewinnung sind die Emissionen von Quecksilber in die Luft mit 0,05 mg/m3 zu begrenzen.
(2) Werden im Zuge von Umbauten, Ausbau-, Reparatur- oder Abbrucharbeiten abwasserführende Rohrleitungen, die mit Amalgamresten kontaminiert sind, entfernt, ist der Rohrinhalt gemeinsam mit den Rohrleitungen zu erfassen und als gefährlicher Abfall zu behandeln.
Schlagworte
Ausbauarbeit, Reparaturarbeit
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
20003793
Dokumentnummer
NOR40058827
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