§ 24 5. COVID-19-SchuMaV

Alte FassungIn Kraft seit 16.11.2021

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 467/2021

Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsrecht

§ 24.

(1) Diese Verordnung tritt mit 15. November 2021 in Kraft und mit Ablauf des 24. November 2021 außer Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung (3. COVID-19-MV) außer Kraft.

(3) Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte ärztliche Bestätigungen über eine in den letzten sechs Monaten erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion behalten für die jeweilige Dauer ihre Gültigkeit.

(4) Die Frist gemäß § 13 Abs. 3 Z 2 gilt nicht für Zusammenkünfte, die bis zum Ablauf des 21. November 2021 stattfinden.

(5) Zusammenkünfte gemäß § 13 Abs. 3 Z 3 gelten als bewilligt, wenn bereits vor Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 465/2021 eine Bewilligung vorlag und die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 Z 1 eingehalten werden.

(6) Die Bewilligungspflicht gemäß § 13 Abs. 3 Z 3 gilt nicht für Zusammenkünfte mit bis zu 500 Teilnehmern, die bis zum Ablauf des 21. November 2021 stattfinden.

(7) § 5 Abs. 2 Z 6a, § 13 Abs. 5 und § 20 Abs. 12 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 467/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 467/2021

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2021

Gesetzesnummer

20011690

Dokumentnummer

NOR40238876

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