§ 249e BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1999

Tritt ab dem Zeitpunkt außer Kraft, ab dem für die Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung Personalvertretungsorgane nach dem PVG errichtet sind. Die zu diesem Zeitpunkt aufrechten Bestellungen von Mitgliedern der Leistungsfeststellungs- und der Disziplinarkommission werden dadurch in ihrer Wirksamkeit nicht berührt (vgl. § 284 Abs. 38 idF BGBl. I Nr. 161/1999).

Leistungsfeststellung und Disziplinarrecht

§ 249e.

Bei der Bestellung der Mitglieder der Leistungsfeststellungs- und der Disziplinarkommissionen in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung kommt das dem Zentralausschuß zustehende Bestellungsrecht der im jeweiligen Bereich eingerichteten zentralen Vertretung der Dienstnehmer zu.

Schlagworte

Leistungsfeststellungskommission

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2019

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12116442

alte Dokumentnummer

N6199914506O

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