§ 249 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1988

§ 249.

(1) Außer dem Vorsitzenden sind auch die übrigen Mitglieder des Gerichtshofes, der Ankläger, der Angeklagte und der Privatbeteiligte sowie deren Vertreter befugt, an jede zu vernehmende Person, nachdem sie das Wort hiezu vom Vorsitzenden erhalten haben, Fragen zu stellen.

(2) Der Vorsitzende hat unzulässige Fragen zurückzuweisen; Fragen, die sonst unangemessen erscheinen, kann er untersagen.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030556

alte Dokumentnummer

N2197523909S

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