Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968
§ 249.
Auf nichtbescheinigten, an Behörden oder Ämter gerichteten Briefsendungen, deren Beförderungsgebühr bei der Aufgabe nicht oder nicht voll entrichtet wurde, haben die Postämter nur die fehlende Beförderungsgebühr zu vermerken und bei der Abgabe einzuheben.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146149
alte Dokumentnummer
N9195722829L
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