§ 249 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1968

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968

§ 249.

Auf nichtbescheinigten, an Behörden oder Ämter gerichteten Briefsendungen, deren Beförderungsgebühr bei der Aufgabe nicht oder nicht voll entrichtet wurde, haben die Postämter nur die fehlende Beförderungsgebühr zu vermerken und bei der Abgabe einzuheben.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146149

alte Dokumentnummer

N9195722829L

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