§ 249 GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 19.3.1994

Berufsdetektive

§ 249.

(1) Der Bewilligungspflicht unterliegen

  1. 1. die Erteilung von Auskünften über Privatverhältnisse,
  2. 2. die Vornahme von Erhebungen über strafbare Handlungen,
  3. 3. die Beschaffung von Beweismitteln für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens,
  4. 4. die Ausforschung von verschollenen oder sich verborgen haltenden Personen, der Verfasser, Schreiber oder Absender anonymer Briefe, der Urheber oder Verbreiter von Verleumdungen, Verdächtigungen oder Beleidigungen,
  5. 5. die Beobachtung und Kontrolle der Treue von Arbeitnehmern,
  6. 6. die Beobachtung von Kunden in Geschäftslokalen,
  7. 7. der Schutz von Personen.

(2) Die im Abs. 1 Z 2 und 4 angeführten Tätigkeiten dürfen nur so weit ausgeübt werden, als dadurch behördliche Untersuchungshandlungen nicht beeinträchtigt werden. Den diesbezüglichen Anordnungen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist hiebei unverzüglich Folge zu leisten.

(3) Die im Abs. 1 Z 7 angeführte Tätigkeit berechtigt auch zur Bewachung beweglicher Sachen, wenn diese Bewachung im Zusammenhang mit dem Schutz von Personen steht.

(4) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, sind nicht zur Erteilung von Auskünften über Kreditverhältnisse zu geschäftlichen Zwecken berechtigt.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082512

alte Dokumentnummer

N5199434774J

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