§ 249 Geo Gerichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1953

§ 249

(1) Einnahmen der Gerichte sind:

  1. 1. Gerichts-, Justizverwaltungs- und Verwahrungsgebühren einschließlich der Erlöse aus dem Verkaufe von Gerichtskostenmarken;
  2. 2. Ersätze in gerichtlichen Strafsachen, Geldstrafen, Verfallsbeträge und Haftungsbeträge;
  3. 3. Ersätze in bürgerlichen Rechtsachen;
  4. 4. Zuweisungen des Oberlandesgerichtes (§ 248 Abs. 4);
  5. 5. alle anderen Beträge, die im Zusammenhang mit dem Amtsbetrieb eingehen.

(2) Beträge, die irrtümlich bei Gericht eingezahlt wurden, obwohl sie bereits im Kostenvorschreibungsbuch der Einbringungsstelle eingetragen sind, werden als Amtsgelder bei Gerichten verrechnet; der Kostenbeamte hat die Löschung dieser Beträge im - Kostenvorschreibungsbuch zu verfügen (§ 232).

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