§ 249 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Endigung der Vormundschaft:

a) durch den Tod;

§ 249

§ 249. Eine Vormundschaft endiget sich gänzlich durch den Tod des Minderjährigen. Stirbt aber der Vormund, oder wird er entlassen; so muß nach der Vorschrift des Gesetzes (§ 198 und 199) ein anderer bestellet werden.

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