Endigung der Vormundschaft:
a) durch den Tod;
§ 249
§ 249. Eine Vormundschaft endiget sich gänzlich durch den Tod des Minderjährigen. Stirbt aber der Vormund, oder wird er entlassen; so muß nach der Vorschrift des Gesetzes (§ 198 und 199) ein anderer bestellet werden.
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