§ 248c GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Einstellung oder Ruhen der Gewerbeausübung

§ 248c.

Der Gewerbetreibende hat die Einstellung der Gewerbeausübung oder das Ruhen der Gewerbeausübung durch mehr als ein Monat drei Wochen vorher dem Landeshauptmann anzuzeigen.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12075796

alte Dokumentnummer

N5198811453J

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