Einstellung oder Ruhen der Gewerbeausübung
§ 248c.
Der Gewerbetreibende hat die Einstellung der Gewerbeausübung oder das Ruhen der Gewerbeausübung durch mehr als ein Monat drei Wochen vorher dem Landeshauptmann anzuzeigen.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12075796
alte Dokumentnummer
N5198811453J
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