Sonderabfallsammler und -beseitiger, Altölsammler und -verwerter
§ 248a.
(1) Der Konzessionspflicht unterliegen
- 1. das Abholen und Entgegennehmen von Sonderabfällen;
- 2. das Verwerten, Ablagern und sonstige Behandeln von Sonderabfällen;
- 3. das Abholen und Entgegennehmen von Altölen;
- 4. das Aufbereiten (Reinigen, Be- und Verarbeiten) von Altölen sowie die Energiegewinnung aus Altölen.
(2) Sonderabfälle im Sinne des Abs. 2 Z 1 und 2 sind Abfälle, deren schadlose Beseitigung mit Hausmüll wegen ihrer Beschaffenheit oder Menge nicht oder erst nach spezieller Aufbereitung möglich ist.
(3) Altöle im Sinne des Abs. 1 Z 3 und 4 sind Stoffe, die die im § 2 des Altölgesetzes 1986, BGBl. Nr. 373, umschriebenen Eigenschaften aufweisen.
(4) Nicht der Konzessionspflicht gemäß Abs. 1 Z 2 und 4 unterliegen die dort umschriebenen Tätigkeiten, wenn diese ausschließlich im eigenen Betrieb anfallende Sonderabfälle oder Altöle zum Gegenstand haben.
(5) Das Recht zur Beförderung von Altöl und Sonderabfällen auf Grund einer Konzession gemäß dem Güterbeförderungsgesetz wird durch Abs. 1 nicht berührt.
Schlagworte
Sonderabfallbeseitiger, Altölverwerter
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12075794
alte Dokumentnummer
N5198811451J
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