Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984
§ 248.
Für die Behandlung als Rückscheinbrief sowie für die eigenhändige Abgabe eines Rückscheinbriefes sind die hiefür festgesetzten Gebühren zu entrichten. Bei Rückscheinbriefen haben die Behörden und die Ämter die Postgebühren bei der Aufgabe zu entrichten.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146148
alte Dokumentnummer
N9195722828L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)