§ 248 IO

Alte FassungIn Kraft seit 19.4.2003

Eintragung in öffentliche Register

§ 248.

Der Masseverwalter ist berechtigt, die Eintragung der Konkurseröffnung in das Grundbuch, das Handelsregister und alle sonstigen öffentlichen Register in den übrigen EWR-Staaten zu verlangen.

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