Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei der Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung
§ 247a.
Ergibt sich nachträglich, daß die Feststellung von Versicherungszeiten gemäß § 247 bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zum Nachteil des Versicherten unrichtig war, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12093752
alte Dokumentnummer
N6195545742L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)