§ 247 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1984

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984

§ 247.

Die Behörden und die Ämter sind berechtigt, Briefe, deren Übernahme vom Empfänger bestätigt werden soll, mit abtrennbarem Rückschein (Formulare 3 und 4 zu § 22 des Zustellgesetzes nach der Zustellformularverordnung 1982, BGBl. Nr. 600, sowie „Gewöhnlicher Rückscheinbrief“ laut Anlage 6) als Rückscheinbriefe zu versenden. Rückscheinbriefe können als nichtbescheinigte oder als eingeschriebene Briefe aufgegeben werden. Die Aufgabe als Wertbrief oder als Nachnahmesendung ist nicht zugelassen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984

Schlagworte

BGBl. Nr. 600/1982

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146147

alte Dokumentnummer

N9195722827L

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