Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984
§ 247.
Die Behörden und die Ämter sind berechtigt, Briefe, deren Übernahme vom Empfänger bestätigt werden soll, mit abtrennbarem Rückschein (Formulare 3 und 4 zu § 22 des Zustellgesetzes nach der Zustellformularverordnung 1982, BGBl. Nr. 600, sowie „Gewöhnlicher Rückscheinbrief“ laut Anlage 6) als Rückscheinbriefe zu versenden. Rückscheinbriefe können als nichtbescheinigte oder als eingeschriebene Briefe aufgegeben werden. Die Aufgabe als Wertbrief oder als Nachnahmesendung ist nicht zugelassen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984
Schlagworte
BGBl. Nr. 600/1982
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146147
alte Dokumentnummer
N9195722827L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)