§ 247 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

Durchgasungskammern

§ 247.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von ortsfesten Durchgasungskammern bedürfen einer Betriebsanlagengenehmigung nach §§ 74 ff.

(2) Die Betriebsanlagengenehmigung darf nur erteilt werden, wenn

  1. 1. die Kammern im Freien oder in Gebäuden liegen, die nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen oder Nutztieren dienen;
  2. 2. die Kammern gasdicht verschließbar und mit Vorrichtungen versehen sind, die eine schnelle und auch für die Nachbarschaft ungefährliche Ableitung des Gas- und Dampf-Luftgemisches ermöglichen;
  3. 3. die im Freien aufgestellten Kammern von Gebäuden, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, mindestens fünf Meter entfernt aufgestellt und im Gefahrenfalle Fluchtwege nicht behindert werden.

(3) Die Verwendung fahrbarer Durchgasungskammern ist, ausgenommen für Zwecke der Entseuchung von pflanzlichem Material, verboten.

Schlagworte

Gas-Luftgemisch, Betriebsanlage

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070234

alte Dokumentnummer

N5197418633S

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