§ 247 Geo Gerichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1953

§ 247

(1) Welche Ausgaben der Gerichtsvorsteher bewilligen darf und welche Ausgaben dem Oberlandesgerichtspräsidenten zur Bewilligung vorbehalten sind, ergibt sich aus dem vom Bundesministerium für Justiz erlassenen “Verrechnungsschema für die Gerichte und Buchhaltungen.

(2) Der Oberlandesgerichtspräsident kann die Bewilligung von Ausgaben, die in den Wirkungskreis des Gerichtsvorstehers fallen, dauernd oder im einzelnen Falle sich selbst vorbehalten; er kann auch das ihm zustehende Recht zur Bewilligung von Ausgaben an den Gerichtsvorsteher übertragen.

(3) Die Personalausgaben für den Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien - soweit es sich um solche für die Bediensteten der Vollzugsanstalten handelt, für das ganze Bundesgebiet - werden durch das Zentralbesoldungsamt angewiesen.

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