§ 247 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1898

Zustellung.

§. 247.

Mit Ausnahme des eine Execution bewilligenden Beschlusses können alle Zustellungen an Bergbauunternehmer oder an Theilhaber eines von mehreren betriebenen Bergbaues, welche im Laufe einer auf Gegenstände des Bergwerkseigenthums geführten Execution vorkommen, an den zur Besorgung der Verwaltung des Bergbaues bestellten Bevollmächtigten bewirkt werden.

Schlagworte

Exekution, Exekutionsbewilligung, Teilhaber, Bergwerkseigentum

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021170

alte Dokumentnummer

N2189616970T

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