§ 247 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung

§ 247.

Der leistungszuständige Pensionsversicherungsträger hat die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen, wenn dies der (die) Versicherte beantragt. Für die Antragstellung und die Feststellung der Leistungszuständigkeit ist § 223 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40049413

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)