Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 112/1986
Sonderbestimmung für Zollausschlußgebiete
§ 246a.
Zur Durchführung der Sozialversicherung in Zollausschlußgebieten kann der Bundesminister für soziale Verwaltung das Nähere, wie insbesondere die Festsetzung von Schillingbeträgen in Beträgen in der jeweils im Zollausschlußgebiet geltenden Fremdwährung unter Berücksichtigung des Kursverhältnisses und des Verhältnisses der Kaufkraft der Fremdwährung zur inländischen Währung, durch Verordnung regeln.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 112/1986
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2023
Gesetzesnummer
10008422
Dokumentnummer
NOR12098757
alte Dokumentnummer
N6197846624L
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