Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 6/1960
§ 246.
Als Behörden und Ämter im Sinne dieses Teiles der Postordnung gelten auch öffentliche Einrichtungen, denen auf Grund gesetzlicher Vorschriften behördliche Aufgaben übertragen sind. Im Zweifelsfall hat der Absender nachzuweisen, daß ihm Behörden- oder Amtseigenschaft zukommt.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 6/1960
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146146
alte Dokumentnummer
N9195722826L
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