§ 246 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1960

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 6/1960

§ 246.

Als Behörden und Ämter im Sinne dieses Teiles der Postordnung gelten auch öffentliche Einrichtungen, denen auf Grund gesetzlicher Vorschriften behördliche Aufgaben übertragen sind. Im Zweifelsfall hat der Absender nachzuweisen, daß ihm Behörden- oder Amtseigenschaft zukommt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 6/1960

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146146

alte Dokumentnummer

N9195722826L

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