§ 246 GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 19.3.1994

Geschäftsordnung

§ 246.

(1) Die zur Versteigerung beweglicher Sachen berechtigten Gewerbetreibenden haben sich einer Geschäftsordnung zu bedienen. Die Geschäftsordnung ist in den für den Verkehr mit Kunden bestimmten Geschäftsräumen ersichtlich zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082509

alte Dokumentnummer

N5199434771J

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