4. Kapitel.
Amts- und Parteiengelder, Amtswirtschaft.
§ 246
(1) Die mit dem Amtsbetriebe der Gerichte verbundenen Auslagen werden teils auf Grund von Anweisungen des Zentralbesoldungsamtes oder des Oberlandesgerichtspräsidenten von den Buchhaltungen dieser Stellen, teils vom Rechnungsführer der Gerichte auf Grund von Anweisungen der hiezu befugten Organe (§ 261 Abs. 2) aus den Amtsgeldern bestritten.
(2) Die Auslagen der Gerichte sind in der Regel aus den ihnen zufließenden Einnahmen zu bestreiten; der Oberlandesgerichtspräsident bestimmt jedoch Höchstbeträge an Ausgabemitteln, die von den Gerichten nicht überschritten werden dürfen (§ 248).
(3) Für die Gefangenhäuser bei den Gerichtshöfen werden diese Höchstbeträge vom Bundesministerium für Justiz bestimmt.
(4) Wenn ein Gerichtshof und ein ihm unterstelltes Bezirksgericht in demselben Gebäude untergebracht sind, kann der Oberlandesgerichtspräsident verfügen, daß die für das Bezirksgericht erforderlichen Auslagen aus den Ausgabemitteln des Gerichtshofes zu bestreiten sind. In diesem Falle entfällt die Bestimmung der Ausgabemittel für das Bezirksgericht und eine Rechnungsführung des Bezirksgerichtes.
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