§ 246 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1956

Leistungszuständigkeit der Versicherungsträger.

§ 246.

Die Feststellung und Gewährung der Leistung obliegt dem Versicherungsträger des Zweiges der Pensionsversicherung, dem der Versicherte nach § 245 leistungszugehörig ist (leistungszuständiger Versicherungsträger). Bei Leistungszugehörigkeit zur Pensionsversicherung der Arbeiter ist, wenn in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) Versicherungsmonate bei mehreren Trägern dieses Zweiges erworben worden sind, der leistungszuständige Versicherungsträger unter entsprechender Anwendung des § 245 zu bestimmen.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093750

alte Dokumentnummer

N6195545740L

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