§ 245 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

4. Vernehmung des Angeklagten

§ 245.

(1) Hierauf wird der Angeklagte vom Vorsitzenden über den Inhalt der Anklage vernommen. Beantwortet der Angeklagte die Anklage mit der Erklärung, er sei nicht schuldig, so hat ihm der Vorsitzende zu eröffnen, daß er berechtigt sei, der Anklage eine zusammenhängende Erklärung des Sachverhaltes entgegenzustellen und nach Anführung jedes einzelnen Beweismittels seine Bemerkungen darüber vorzubringen. Weicht der Angeklagte von seinen früheren Aussagen ab, so ist er um die Gründe dieser Abweichung zu befragen. Der Vorsitzende kann in diesem Falle sowie dann, wenn der Angeklagte eine Antwort verweigert, das über die früheren Aussagen aufgenommene Protokoll ganz oder teilweise vorlesen lassen.

(2) Der Angeklagte kann zur Beantwortung der an ihn gerichteten Fragen nicht verhalten werden.

(3) Es ist dem Angeklagten unbenommen, sich auch während der Hauptverhandlung mit seinem Verteidiger zu besprechen; es ist ihm jedoch nicht gestattet, sich mit dem Verteidiger unmittelbar über die Beantwortung der einzelnen an ihn gestellten Fragen zu beraten.

Schlagworte

Beschuldigtenverantwortung, Einlassung, Schweigerecht

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030552

alte Dokumentnummer

N2197523905S

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