§ 245 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1984

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984

IV. Beförderung von Postsendungen der Behörden und Ämter.

Beförderung von amtlichen Briefsendungen.

§ 245.

Soweit nicht durch das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, oder in diesem Teil der Postordnung ausdrücklich anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der Postordnung über die Beförderung von Briefsendungen auch für die Beförderung von Briefsendungen der Behörden und der Ämter des Bundes, der Länder und der anderen Gebietskörperschaften.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146145

alte Dokumentnummer

N9195722825L

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