Abschnitt 14: Befreiung von Stempel- und Rechtsgebühren
§ 245
(1) Die im Verfahren zur Registrierung, Kundmachung und Satzungserklärung von Kollektivverträgen, ferner im Verfahren vor den Einigungskommissionen als Schiedsstellen und im Verkehr mit der Land- und Forstwirtschaftsinspektion erforderlichen Eingaben und deren Beilagen, Ausfertigungen, Protokolle, Entscheidungen und Vergleiche sind gemäß Art. III des Landarbeitsgesetzes von dem Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
(2) Ebenso unterliegen die Lehrverträge (§ 125) sowie Dienstscheine (§ 7 Abs. 2) gemäß Art. III des Landesarbeitsgesetzes keiner Stempel- und Rechtsgebühr.
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