§ 244a BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1999

Allgemeiner Verwaltungsdienst in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung

§ 244a.

Auf die Grundausbildung der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung sind bis zum Inkrafttreten von entsprechenden Grundausbildungsvorschriften auf Grund der für den Allgemeinen Verwaltungsdienst geltenden Bestimmungen abweichend von der Anlage 1 Z 1 bis 5 jene Bestimmungen anzuwenden, die für die Beamten der Besoldungsgruppe „Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung“ in den entsprechenden Einstufungen und Verwendungen gelten.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2021

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12116436

alte Dokumentnummer

N6199914500O

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