Einleitung der Streitverhandlung.
§ 244
§ 244. Nach rechtzeitig überreichter Klagebeantwortung hat der Vorsitzende des Senates, dem die Rechtssache zugewiesen ist, die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung anzuberaumen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)