§ 244 ZPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1983

Einleitung der Streitverhandlung.

§ 244

§ 244. Nach rechtzeitig überreichter Klagebeantwortung hat der Vorsitzende des Senates, dem die Rechtssache zugewiesen ist, die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung anzuberaumen.

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