Evaluierung für Änderung des GAP-Strategieplans
§ 244.
Zur Vorbereitung einer allfälligen Änderung des GAP-Strategieplans, die nach 2023 wirksam wird, erfolgt durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft eine Evaluierung
- 1. zu § 174 hinsichtlich der Ergänzung eines weiteren Fördergegenstands, der sich auf die Vermeidung von Lebensmittelabfällen bezieht,
- 2. zu § 200 hinsichtlich der Ergänzung eines weiteren Fördergegenstands, der sich auf die Modernisierung von Unterkünften und Sozialräumen für Arbeitnehmer bezieht,
- 3. zu GLÖZ 2 hinsichtlich der Erweiterung der Gebietskulisse um feuchte Auenböden einschließlich der Erstellung eines entsprechenden Layers gemäß § 23 Abs. 2 Z 2 lit. c und
- 4. zu GLÖZ 5 hinsichtlich der Verbesserung der Wirksamkeit und Weiterentwicklung der in Z 2 dieses Standards aufgezählten Maßnahme.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2023
Gesetzesnummer
20012055
Dokumentnummer
NOR40248101
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