§ 244 GSP-AV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Evaluierung für Änderung des GAP-Strategieplans

§ 244.

Zur Vorbereitung einer allfälligen Änderung des GAP-Strategieplans, die nach 2023 wirksam wird, erfolgt durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft eine Evaluierung

  1. 1. zu § 174 hinsichtlich der Ergänzung eines weiteren Fördergegenstands, der sich auf die Vermeidung von Lebensmittelabfällen bezieht,
  2. 2. zu § 200 hinsichtlich der Ergänzung eines weiteren Fördergegenstands, der sich auf die Modernisierung von Unterkünften und Sozialräumen für Arbeitnehmer bezieht,
  3. 3. zu GLÖZ 2 hinsichtlich der Erweiterung der Gebietskulisse um feuchte Auenböden einschließlich der Erstellung eines entsprechenden Layers gemäß § 23 Abs. 2 Z 2 lit. c und
  4. 4. zu GLÖZ 5 hinsichtlich der Verbesserung der Wirksamkeit und Weiterentwicklung der in Z 2 dieses Standards aufgezählten Maßnahme.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2023

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40248101

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