§ 244 GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 19.3.1994

Versteigerung beweglicher Sachen

§ 244.

Der Bewilligungspflicht unterliegt der Verkauf beweglicher Sachen auf eigene oder fremde Rechnung im Wege öffentlicher Versteigerungen, auch wenn er im Rahmen der Ausübung eines anderen Gewerbes vorgenommen wird.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082507

alte Dokumentnummer

N5199434769J

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