Versteigerung beweglicher Sachen
§ 244.
Der Bewilligungspflicht unterliegt der Verkauf beweglicher Sachen auf eigene oder fremde Rechnung im Wege öffentlicher Versteigerungen, auch wenn er im Rahmen der Ausübung eines anderen Gewerbes vorgenommen wird.
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2023
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR12082507
alte Dokumentnummer
N5199434769J
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