Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Versteigerung beweglicher Sachen
§ 243a.
Der Bewilligungspflicht unterliegt der Verkauf beweglicher Sachen auf eigene oder fremde Rechnung im Wege öffentlicher Versteigerungen, auch wenn er im Rahmen der Ausübung eines anderen Gewerbes vorgenommen wird.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12080679
alte Dokumentnummer
N5199324896J
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