§ 243a GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

Versteigerung beweglicher Sachen

§ 243a.

Der Bewilligungspflicht unterliegt der Verkauf beweglicher Sachen auf eigene oder fremde Rechnung im Wege öffentlicher Versteigerungen, auch wenn er im Rahmen der Ausübung eines anderen Gewerbes vorgenommen wird.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12080679

alte Dokumentnummer

N5199324896J

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