Lagebericht
§ 243.
(1) Im Lagebericht sind der Geschäftsverlauf und die Lage des Unternehmens so darzustellen, daß ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt wird.
(2) Der Lagebericht hat auch einzugehen auf:
- 1. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluß des Geschäftsjahrs eingetreten sind;
- 2. die voraussichtliche Entwicklung des Unternehmens;
- 3. den Bereich Forschung und Entwicklung;
- 4. bestehende Zweigniederlassungen der Gesellschaft.
(3) Kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 221 Abs. 1) brauchen den Lagebericht nicht aufzustellen.
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