Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984
§ 243.
Für jede Zahlungsbestätigung ist die Einziehungsgebühr zu entrichten. Die eingezogenen Bezugsgelder abzüglich der Einziehungsgebühren sind von den Abgabepostämtern mit Erlagschein auf das vom Medieninhaber (Verleger) bekanntgegebene Postscheckkonto zu überweisen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146143
alte Dokumentnummer
N9195722823L
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