§ 243 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1984

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984

§ 243.

Für jede Zahlungsbestätigung ist die Einziehungsgebühr zu entrichten. Die eingezogenen Bezugsgelder abzüglich der Einziehungsgebühren sind von den Abgabepostämtern mit Erlagschein auf das vom Medieninhaber (Verleger) bekanntgegebene Postscheckkonto zu überweisen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146143

alte Dokumentnummer

N9195722823L

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