Tritt mit LGBl. Nr. 86/2022 außer Kraft.
LGBl. Nr. 9/2008
§ 243
Grundsätze der Zusammenarbeit
Die Organe der Dienstnehmerschaft (§ 240) und die jeweils zuständigen Leitungs- und Verwaltungsorgane
- 1. der beteiligten juristischen Personen oder
- 2. der Europäischen Genossenschaft
- haben mit dem Willen zur Verständigung unter Beachtung ihrer jeweiligen Rechte und gegenseitigen Verpflichtungen zusammenzuarbeiten.
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