EG: Art. VI § 2, BGBl. I Nr. 36/2003 EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 98/2014
Drittes Hauptstück
Sonderbestimmungen für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen
Erster Abschnitt
Grenzüberschreitende österreichische Insolvenzverfahren Anwendungsbereich
§ 243.
(1) §§ 244 und 246 bis 251 sind auf Kreditinstitute, die in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR-Staat) gemäß Art. 4 bis 11 der Richtlinie 2000/12/EG , und Versicherungsunternehmen, die in einem EWR-Staat gemäß Art. 6 der Richtlinie 73/239/EWG oder Art. 4 der Richtlinie 2002/83/EG zugelassen wurden, anzuwenden.Unter den Begriff des Kreditinstitutes fallen auch die Wertpapierfirmen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und deren in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Sitz-Mitgliedstaat errichteten Zweigstellen.
(2) Auf Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen mit Sitz außerhalb des EWR sind §§ 244 bis 251 dann anzuwenden, wenn in zumindest einem EWR-Staat eine Zweigstelle oder eine Zweigniederlassung besteht.
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