§ 243 Geo Gerichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1953

§ 243

Die Kosten der Vollstreckung einer Arreststrafe (Haft), die von einem Gericht als Ordnungs-, Mutwillens- oder Zwangsstrafe (Zwangsmittel) oder nach der Verordnung, betreffend die Behandlung der Winkelschreiberei, RGBl. Nr. 114/1857, in der Fassung des Artikels IX des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 26/1948, verhängt werden, sind von dem Gerichte, zu dem das Gefangenhaus gehört, nach dem für die Verwahrung- und Untersuchungshaft festgesetzten Vergütungssatz (§ 240 Abs. 3 lit. b) zu bestimmen. Für die Einbringung gelten die Bestimmungen des 2. Kapitels, sofern nicht die Kosten der Haft von einer Partei vorgeschossen wurden.

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