Diese Bestimmung ist gegenstandslos, weil es solche Dienstbarkeiten nach dem Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259/1975, nicht mehr gibt.
§. 243.
Die durch bergbehördlich bestätigten Vertrag oder durch Entscheidung der Bergbehörde begründeten Bergbaudienstbarkeiten (§. 191 allgem. Bergges.) müssen ohne Rücksicht auf die ihnen zukommende Rangordnung vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden.
Diese Bestimmung ist gegenstandslos, weil es solche Dienstbarkeiten nach dem Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259/1975, nicht mehr gibt.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12021166
alte Dokumentnummer
N2189616966T
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