§ 243 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1898

Diese Bestimmung ist gegenstandslos, weil es solche Dienstbarkeiten nach dem Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259/1975, nicht mehr gibt.

§. 243.

Die durch bergbehördlich bestätigten Vertrag oder durch Entscheidung der Bergbehörde begründeten Bergbaudienstbarkeiten (§. 191 allgem. Bergges.) müssen ohne Rücksicht auf die ihnen zukommende Rangordnung vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden.

Diese Bestimmung ist gegenstandslos, weil es solche Dienstbarkeiten nach dem Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259/1975, nicht mehr gibt.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021166

alte Dokumentnummer

N2189616966T

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