§ 243 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 18.6.2015

Disziplinarrecht

§ 243.

(1) Auf Dienstpflichtverletzungen, die vor dem 1. Juli 1990 begangen worden sind, ist § 102 Abs. 1 in der bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Auf

  1. 1. Beamte, deren Suspendierung vor dem 1. Feber 1992 ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens aufgehoben wurde,
  2. 2. Disziplinarverfahren, die vor dem 1. Feber 1992 rechtskräftig abgeschlossen wurden,
  3. 3. Strafanzeigen an den Staatsanwalt, die vor dem 1. Feber 1992 erstattet wurden,

(3) Disziplinarverfahren, die vor dem 1. Jänner 1994 eingeleitet worden sind, sind nach den am 31. Dezember 1993 geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

(4) Auf Dienstpflichtverletzungen, die vor dem 1. Jänner 1994 begangen worden sind, ist § 94 in der bis 31. Dezember 1993 geltenden Fassung anzuwenden.

(5) § 94 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 ist nur auf Dienstpflichtverletzungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1994 begangen wurden.

(6) Auf die am 30. Juni 1997 anhängigen Disziplinarverfahren ist das BDG 1979 in der bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(7) Im Verfahren vor der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres muss die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt nicht rechtskundig sein.

(8) Die Aufzeichnungen über Belehrungen oder Ermahnungen, die vor dem 1. Juli 2015 erteilt wurden, sind nur auf Antrag der Beamtin oder des Beamten zu vernichten. Auch sämtliche Schriftstücke hinsichtlich des Antrags sind zu vernichten.

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2019

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40171914

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