§ 242.
(1) Wenn Zeugen oder Sachverständige, der an sie ergangenen Vorladung ungeachtet, bei der Hauptverhandlung nicht erscheinen, so kann der Gerichtshof deren ungesäumte Vorführung verfügen.
(2) Ist diese nicht möglich, so entscheidet der Gerichtshof nach Anhörung des Anklägers und des Angeklagten oder seines Verteidigers, ob die Hauptverhandlung vertagt oder fortgesetzt werden und statt der mündlichen Abhörung jener Zeugen oder Sachverständigen die Verlesung ihrer in der Voruntersuchung abgelegten Aussagen vorgenommen werden soll.
(3) Der Ausgebliebene ist zu einer Geldstrafe bis 10 000 S zu verurteilen. Ist die Hauptverhandlung vertagt worden, so hat er überdies die Kosten der durch sein Ausbleiben vereitelten Sitzung zu tragen. Auch kann, um sein Erscheinen bei der neu angeordneten Sitzung zu sichern, ein Vorführungsbefehl wider ihn erlassen werden.
(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 75)
Schlagworte
Ungehorsam
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030549
alte Dokumentnummer
N2197523902S
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